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Über 30 Jahre nach der Errichtung einer großen Wohnanlage mit mehr als 200 Einheiten waren die alten Holzfenster in keinem besonders guten Zustand mehr. Einer der Eigentümer wollte das nicht länger ansehen und gab den Einbau moderner, dreifach verglaster Kunststofffenster in Auftrag. Der Austausch kostete 5500 Euro, die er auch bezahlte, weil er davon ausging, er sei dafür zuständig. Ein Urteil des Bundesgerichtshofes (V ZR 174/11) legte jedoch mehrere Jahre später fest, die Renovierung von Fenstern sei eine Aufgabe der Eigentümergemeinschaft. Daraufhin forderte der Betroffene Kostenersatz von der Gemeinschaft.
„Dem Wohnungseigentümer, der eigenmächtig Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum durchführt, steht kein Ersatzanspruch [...] zu“, entschied der BGH. Das treffe auch dann zu, wenn der Betroffene „in der irrigen Annahme“ gehandelt habe, er selbst sei dafür verantwortlich. Das entsprechende Gesetz (WEG) schreibe vor, dass für eine solche Gemeinschaftsmaßnahme erst ein entsprechender Beschluss herbeigeführt werden müsse.
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